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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 122/14   

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https://dejure.org/2015,24010
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 122/14 (https://dejure.org/2015,24010)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.07.2015 - L 13 SB 122/14 (https://dejure.org/2015,24010)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - L 13 SB 122/14 (https://dejure.org/2015,24010)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 48 SGB X; § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X; SGB § 69 Abs. 1 S. 1; Anlage Teil A Nr. 2 Buchst. h S. 1 VersMedV; Anlage Teil B Nr. 1 Buchst. c VersMedV; Anlage Teil B Nr. 3.7 VersMedV; § 2 VersMedV
    Herabsetzung eines Grades der Behinderung; Sozialrechtliches Institut der Heilungsbewährung; Rezidivangst; Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei genetisch bedingtem Darmkrebs; Keine Einzelfallentscheidung hinsichtlich der Dauer der Heilungsbewährung bei ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herabsetzung eines Grades der Behinderung; Sozialrechtliches Institut der Heilungsbewährung; Rezidivangst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht bei genetisch bedingtem Darmkrebs; Keine Einzelfallentscheidung hinsichtlich der Dauer der Heilungsbewährung bei Angst vor Rezidiven

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 14/94

    Krebskrankheit - Verlust einer Niere - Herabsetzung des GdB nach Ablauf der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 122/14
    Um eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen handelt es sich auch bei dem erfolgreichen Ablauf der Heilungsbewährung (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1995 - 9 RVs 14/94 - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 3/89 - juris Rn. 12; Landessozialgericht -LSG- Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Januar 2011 - L 6 (7) SB 135/06 - juris Rn. 23; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. September 2012 - L 11 SB 41/10).

    Dabei sollen neben der Rezidivgefahr insbesondere auch die weiteren vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, Beseitigung und Nachbehandlung eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind, berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1995 - a. a. O. - juris Rn. 13), und zwar unabhängig davon, ob diese Folgewirkungen im konkreten Fall tatsächlich eingetreten sind oder nicht.

    Dies rechtfertigt es nach sozialmedizinischer Erfahrung, unter Berücksichtigung der Krebserkrankung für eine Übergangszeit - den Zeitraum der Heilungsbewährung - einen GdB von mindestens 50 anzunehmen und Krebskranken damit unterschiedslos zunächst den Schwerbehindertenstatus zuzubilligen (BSG, Urteil vom 9. August 1995 - a. a. O. - juris Rn. 13).

  • LSG Hamburg, 26.11.2013 - L 3 SB 13/10

    Schwerbehindertenrecht; Höhe des GdB in der Heilungsbewährung im Anschluss an

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 122/14
    Bei der Anhebung des GdB unter dem Gesichtspunkt der Heilungsbewährung handelt es sich um ein mehr oder weniger pauschales Verfahren, in welchem - ohne gesonderte Anerkennung einer irgendwie diagnostizierten geistig-psychischen Behinderung ("Rezidivangst") - der psychischen Ausnahmesituation, die bei bestimmten Diagnosen wie z.B. der Krebsdiagnose besteht, umfassend Rechnung getragen werden soll (LSG Hamburg, Urteil vom 26. November 2013 - L 3 SB 13/10 - juris Rn. 26, m. w. N.).

    Dass die Klägerin im Hinblick auf die nicht auszuschließende und bei ihr erhöhte Rezidivgefahr Ängste verspürt hat bzw. nach wie vor empfindet, ist durchaus nachvollziehbar, begründet aber für sich allein weder grundsätzlich die Annahme einer GdB-relevanten Gesundheitsstörung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2014 - L 6 SB 3891/13 - juris Rn. 37), noch kann eine insgesamt ungünstigere Prognose einer bösartigen Erkrankung regelhaft zu einer Verlängerung der Heilungsbewährung führen (LSG Hamburg, Urteil vom 26. November 2013 - a. a. O. - juris Rn. 31).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.01.2011 - L 6 (7) SB 135/06

    Impotenz nach OP der Prostata: Streit um Behinderungsgrad

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 122/14
    Um eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen handelt es sich auch bei dem erfolgreichen Ablauf der Heilungsbewährung (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1995 - 9 RVs 14/94 - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 3/89 - juris Rn. 12; Landessozialgericht -LSG- Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Januar 2011 - L 6 (7) SB 135/06 - juris Rn. 23; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. September 2012 - L 11 SB 41/10).
  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVs 3/89

    Bewertung des GdB bei Änderung der medizinischen Lehrmeinung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 122/14
    Um eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen handelt es sich auch bei dem erfolgreichen Ablauf der Heilungsbewährung (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1995 - 9 RVs 14/94 - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 3/89 - juris Rn. 12; Landessozialgericht -LSG- Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Januar 2011 - L 6 (7) SB 135/06 - juris Rn. 23; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. September 2012 - L 11 SB 41/10).
  • LSG Sachsen, 25.05.2005 - L 6 SB 55/04

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Grundsätze der Heilungsbewährung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 122/14
    Derartige Fälle sind vielmehr über die Frage zu lösen, ob die seelische Störung aufgrund der Rezidivangst im Einzelfall noch den Charakter einer für die Bildung des Gesamt-GdB relevanten psychischen Gesundheitsstörung hat (so LSG Hamburg, a. a. O.; wohl a. A., ohne dass dies eindeutig erkennbar wird, Sächsisches LSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - L 6 SB 55/04 - juris Rn. 33; dies indes zur alten Rechtslage nach den AHP, die sich insoweit nicht vergleichen lässt, als den VMG aufgrund nunmehr eindeutiger Ermächtigungsgrundlage ein nicht mehr zweifelhafter Rechtsnormcharakter zukommt, und zudem zu einem Sachverhalt, bei dem es bereits zu einem Rezidiv gekommen war).
  • BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 10/96

    Heilungsbewährung nach einem Herzinfarkt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 122/14
    Für die Beurteilung der von der Klägerin erhobenen reinen Anfechtungsklage ist allein maßgeblich, ob der Verwaltungsakt bei seinem Erlass der Sach- und Rechtslage entsprochen hat, wobei auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit dem Widerspruchsbescheid abzustellen ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 10/96, SozR 3-3870, § 4 Nr. 21).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 10 SB 166/12

    Schwerbehindertenrecht; GdB-Bemessung bei Brustdrüsenkrebs; Rezidivfreier Ablauf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 122/14
    Zu erwägen ist insoweit auch, dass auch bei womöglich objektiv unverändertem Rezidivrisiko das Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung nachlassen kann; der Eintritt der Heilungsbewährung bedeutet nicht in erster Linie, dass nach rückfallfreiem Zeitablauf keine erhebliche Rezidivgefahr mehr besteht, sondern insbesondere, dass die bisherige abstrakte Bewertung der unterstellten körperlichen und seelischen Auswirkungen der Erkrankung nicht mehr gerechtfertigt ist und die Neufeststellung des GdB notwendig wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. November 2013 - L 10 SB 166/12 -, juris Rn. 20).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2014 - L 6 SB 3891/13

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Ablauf der Heilungsbewährung bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 122/14
    Dass die Klägerin im Hinblick auf die nicht auszuschließende und bei ihr erhöhte Rezidivgefahr Ängste verspürt hat bzw. nach wie vor empfindet, ist durchaus nachvollziehbar, begründet aber für sich allein weder grundsätzlich die Annahme einer GdB-relevanten Gesundheitsstörung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2014 - L 6 SB 3891/13 - juris Rn. 37), noch kann eine insgesamt ungünstigere Prognose einer bösartigen Erkrankung regelhaft zu einer Verlängerung der Heilungsbewährung führen (LSG Hamburg, Urteil vom 26. November 2013 - a. a. O. - juris Rn. 31).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2012 - L 11 SB 41/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 122/14
    Um eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen handelt es sich auch bei dem erfolgreichen Ablauf der Heilungsbewährung (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1995 - 9 RVs 14/94 - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 3/89 - juris Rn. 12; Landessozialgericht -LSG- Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Januar 2011 - L 6 (7) SB 135/06 - juris Rn. 23; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. September 2012 - L 11 SB 41/10).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2002 - L 5 SB 178/00
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 122/14
    Das von der Klägerin ebenfalls zitierte Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2002 (L 5 SB 178/00) ist gleichfalls zu den AHP ergangen und außerdem ausdrücklich als Einzelfallentscheidung erklärt worden.
  • LSG Bayern, 28.04.2016 - L 3 SB 20/16

    Dauer der Heilungsbewährungszeit

    Ausschließlich in jenem Verfahren hätten demnach die Fragen der Heilungsbewährung ihren Platz (vgl. - richtig - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.07.2015 - L 13 SB 122/14 - juris).

    Bei der Anhebung des GdB unter dem Gesichtspunkt der Heilungsbewährung handelt es sich vielmehr um ein mehr oder weniger pauschales Verfahren, in welchem auch der psychischen Ausnahmesituation (Rezidivangst) umfassend Rechnung getragen werden soll (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.07.2015 - L 13 SB 122/14 -, juris Rdnr. 23).

  • SG Hamburg, 06.02.2019 - S 43 SB 125/16
    Nach Ablauf der Heilungsbewährung entfällt das Privileg der pauschalen Bewertung unterschiedslos und es ist auf den konkret feststellbaren Gesundheitszustand abzustellen, wie dies bei anderen Antragstellern auch der Fall ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.7.2015 - L 13 SB 122/14 Rz. 25, juris).

    Diese Entscheidung ist zur alten Rechtslage nach den AHP ergangen, die sich insoweit nicht vergleichen lässt, als den VMG aufgrund nunmehr eindeutiger Ermächtigungsgrundlage ein nicht mehr zweifelhafter Rechtsnormcharakter zukommt (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 13 SB 122/14 -, Rn. 23, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2017 - L 10 SB 300/13

    Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung

    Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X liegt auch bei erfolgreichem Ablauf der Heilungsbewährung vor (hM, vgl Urteil des LSG Niedersachen-Bremen vom 21.07.2015 - L 13 SB 122/14 - in juris Rn 19 mwN).

    Insoweit kommt dem Verordnungsgeber eine Befugnis zu Pauschalierungen und Typisierungen zu, von der er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat (vgl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.07.2015 L 13 SB 122/14 in juris Rn 23 mwN).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.12.2022 - L 7 SB 55/17

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Herabsetzung - Brustkrebserkrankung - beidseitige

    Der Beklagte hat auf die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2015 (L 13 SB 122/14) hingewiesen, wonach nunmehr eine eindeutige Ermächtigungsgrundlage für die Normierung der Heilungsbewährung vorliege.

    Die Heilungsbewährungszeit kann auch nicht individuell verlängert werden, weil es sich bei der Erkrankung der Klägerin um eine Rezidiverkrankung gehandelt hat (vgl. ebenso LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 21. Juli 2015, L 13 SB 122/14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2019, L 6 SB 2892/18; SG H., Urteil vom 6. Februar 2019, S 43 SB 125/16, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 13.07.2017 - B 9 SB 22/17 B
    Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X liegt auch bei erfolgreichem Ablauf der Heilungsbewährung vor (hM, vgl Urteil des LSG Niedersachen-Bremen vom 21.07.2015 - L 13 SB 122/14 - in juris Rn 19 mwN).

    Insoweit kommt dem Verordnungsgeber eine Befugnis zu Pauschalierungen und Typisierungen zu, von der er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat (vgl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.07.2015 L 13 SB 122/14 in juris Rn 23 mwN).

  • LSG Hessen, 20.05.2019 - L 3 SB 69/17

    Aufgrund von Heilungsbewährung

    Hintergrund und Zweck der Heilungsbewährung ist nämlich eine pauschalierende Besserstellung der durch eine Tumorerkrankung Betroffenen für einen bestimmten, aufgrund allgemeiner statistischer Erkenntnisse festgelegten Zeitraum nach der Diagnose ohne eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles mit seinen jeweils tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 13 SB 122/14 -, Rdnr. 21, juris).
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